Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht wird immer dann angewendet, wenn der Täter zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt ist. Darunter ist man strafunmündig und kann nicht sanktioniert werden. Täter, die zur Tatzeit 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind, werden als Heranwachsende bezeichnet. Auch hier kann das Jugendstrafrecht noch Anwendung finden, wenn der Täter in seiner Person oder seinem Handeln eher einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Hier steht dann der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
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